Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
17.04.2024 4 Ca 35/24

Teil-Versäumnis- und Endurteil:

1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2024 ein Bruttogehalt von 1.872,59 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.02.2024 zu bezahlen 

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

3. Der Kläger trägt 41,85 % die Beklagte zu 1 58,15% der Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten ihrer Säumnis trägt die Beklagte zu 1 allein. 

4. Der Wert des Streitgegenstands dieses Teil- und Endurteils wird auf 5.889,86 EUR festgesetzt. 

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

17.04.2024 4 Ca 440/23

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 21.070 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.04.2024 5 Ca 292/23

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 25.09.2023 nicht zum 31.10.2023 aufgelöst worden ist. 

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Konstrukteur weiter zu beschäftigen. 

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. 

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

11.04.2024 5 Ca 324/23

Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 891,48 Euro brutto zu zahlen. 

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt 77 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 23 % der Kosten des Rechtsstreits. 

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.888,46 Euro festgesetzt. 

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

23.04.2024 6 Ca 238/23

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung Anlage K 3 unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 10.10.2023 ausgesprochene Versetzung (Anlage K 4) unwirksam ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2023 rechtsunwirksam ist.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 07.11.2023 nicht aufgelöst ist.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als CNC-Programmierer, Maschineneinrichter und Maschinenbediener weiterzubeschäftigen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.904,00 € festgesetzt.

8. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

23.04.2024 7 BV 2/24

Beschluss:

1. Prof. Dr. S. wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, deren Regelungsgegenstand in der Schaffung einer Betriebsvereinbarung zur physischen und psychischen Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 ArbSchG i. V. m. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG oder in der Herbeiführung einer entsprechenden Regelung durch Spruch der Einigungsstelle für den Betrieb der Beteiligten Ziffer 2 besteht.


2. Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgesetzt.

24.04.2024 8 Ca 110/24

Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2024 Vergütung in Höhe von 3.750,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2024 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 01.02.2024 bis 06.02.2024 Vergütung in Höhe von 775,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2024 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53 %.

5. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 20.212,00 €.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.04.2024 8 Ca 111/24

Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 09.10.2023 erteilte Abmahnung bezüglich falscher Einträge in den Tagesberichten (Anlage K3) zurückzunehmen und aus der Personalakte alle damit im Zusammenhang stehenden Schreiben zu entfernen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien zur Hälfte.

4. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 5.320,00 €.

24.04.2024 8 Ca 292/23

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 8.092,00 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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