Streit um Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats eines großen Softwareunternehmens - Mündliche Verhandlung am 9. Oktober 2018

Datum: 08.10.2018

Das Softwareunternehmen unterfiel dem Mitbestimmungsgesetz 1976 und hatte einen 16-köpfigen Aufsichtsrat mit acht Arbeitnehmervertretern, von denen zwei Gewerkschaftsvertreter waren (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 MitBestG). Das Unternehmen wurde im Jahr 2014 in eine Europäische Gesellschaft (SE) umgewandelt. Im Zuge dessen wurde eine gesetzlich vorgesehene Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE geschlossen. Danach besteht der Aufsichtsrat aus 18 Mitgliedern. Je nach Anteil der auf Deutschland entfallenden Sitze sind bis zu zwei Sitze für Gewerkschaften reserviert.

Im Streit ist die Frage, ob der Vorstand - wie in der Vereinbarung vorgesehen – der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung unterbreiten darf, wonach einerseits der Aufsichtsrat von 18 auf zwölf Mitglieder verkleinert werden soll und andererseits den Gewerkschaften keine reservierten Sitze im Aufsichtsrat mehr zustehen werden.

Zwei antragstellende Gewerkschaften wollen, dass dies dem Vorstand untersagt wird. Hilfsweise soll festgestellt werden, dass die entsprechenden Regelungen in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE unwirksam sind und den Gewerkschaften ein alleiniges Vorschlagsrecht auch im verkleinerten Aufsichtsrat zusteht.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen (Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 07.12.2017, 14 BV 13/16).

Dagegen haben beide Gewerkschaften Beschwerde eingelegt. 

Die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, Außenkammern Mannheim, findet am Dienstag, 9. Oktober 2018, 10:00 Uhr statt (Az: 19 TaBV 1/18). 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Mediensprecher des Landesarbeitsgerichtes, Ulrich Hensinger (Durchwahl: 0711-6685-404, E-Mail: pressestelle@lag.bwl.de)

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