Streitwert



Nr.

Streitwertkatalog 2018
  
    

Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg

 

VORBEMERKUNGEN

Auf der Basis der ersten Fassung eines einheitlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013 hat die Streitwertkommission unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft eine überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs erstellt. Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden.

Der Streitwertkatalog kann selbstverständlich nur praktisch wichtige Fallkonstellationen aufgreifen, ebenso selbstverständlich sind die darin enthaltenen Bewertungsvorschläge zugeschnitten auf die entsprechenden typischen Fallkonstellationen. Die Aussagen des Katalogs sind verfahrensbezogen zu sehen und gelten nicht verfahrensübergreifend.

Trotz dieser Einschränkungen versteht sich der Streitwertkatalog als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beansprucht jedoch keine Verbindlichkeit.

 

 

*

Textänderungen gegenüber der Fassung vom
5. April 2016 sind markiert

I.            

URTEILSVERFAHREN

1.

Abfindung und Auflösungsantrag, tarifliche Abfindung, Sozialplanabfindung, Nachteilsausgleich

 

 



Wird im Kündigungsrechtsstreit eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt
(§§ 9, 10 KSchG; § 13 Abs. 1 S. 3 – 5, Abs. 2 KSchG; § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG), führt dies nicht zu einer Werterhöhung.

Wird in der Rechtsmittelinstanz isoliert über die Auflösung gestritten, gilt § 42 Abs. 2 S. 1 GKG; wird isoliert über die Abfindungshöhe gestritten, ist maßgebend der streitige Differenzbetrag, höchstens jedoch das Vierteljahresentgelt. **

 



Eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG, die im Rahmen eines Streits um die Wirksamkeit eines Beendigungsaktes festgesetzt/ vereinbart wird, ist nicht streitwerterhöhend.
14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12 -

Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG ist nicht streit­werterhöhend; Vereinbarungen
über andere Abfindungen oder einen Nachteilsausgleich im Vergleich können hingegen zu einer Werterhöhung führen.

Wird hingegen über eine Sozialplanabfindung, über eine tarifliche Abfindung oder über einen
Fall des Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 1 BetrVG gestritten, richtet sich der Wert nach dem streitigen  Betrag. Ggf. ist das zum Hilfsantrag (siehe I. Nr. 18) Ausgeführte zu beachten.

 

Anders bei Abfindungen außerhalb des § 9 KSchG. Bei diesen ist die Wirksamkeit der Kündigung oder des sonstigen Beendigungsaktes gerade Voraussetzung
→ Gegenstand ist also nicht ein Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
→ Die nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift des
§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist also nicht einschlägig



Wirtschaftliche Identität zwischen einem Hauptantrag auf Bestandsschutz und einem hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Nachteilsausgleich
14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12 -

 



**



Bei der Berechnung der Vergütung für ein Vierteljahr bzw. der Monatsvergütung ist das arbeitsleistungsbezogene Arbeitsentgelt des auf den Beendigungstermin folgenden Vierteljahreszeitraums zu Grunde zu legen. Jahres- oder sonstige Leistungen werden unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt berücksichtigt, wenn sie auch Entgeltcharakter haben. Dabei hat ggf. eine Hochrechnung eines vereinbarten Nettoverdienstes auf den Bruttobetrag zu erfolgen. Das Monatsentgelt errechnet sich mit einem  Drittel des Vierteljahresentgeltes.



Berechnung des maßgeblichen Quartalsverdienstes
1. Februar 2011 - 5 Ta 189/10 -



Eine vereinbarte Nettovergütung ist auf den Bruttobetrag hochzurechnen
17. März 2016 - 5 Ta 15/16 -



Bei einer geringfügigen Beschäftigung gemäß
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist vom vereinbarten Nominalbetrag auszugehen
27. Mai 2021 - 5 Ta 24/21 –

2.

Abmahnung


2.1


Der Streit über eine Abmahnung wird – unabhängig von der Anzahl und der Art der
darin enthaltenen Vorwürfe und unabhängig von
dem Ziel der Klage (Entfernung, vollständige Entfernung, ersatzlose Entfernung, Zurücknahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit) – mit 1 Monatsvergütung ** bewertet.

 


Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung

Keine regelmäßige Absenkung, weil jede Abmahnung grundsätzlich geeignet ist, die Bestandsgefährdung erheblich zu erhöhen.
26. August 2013 - 5 Ta 94/13 -
04. März 2010 - 5 Ta 38/10 -


2.2


Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet. **

 


 

3.

Abrechnung

 


Reine Abrechnung nach § 108 GewO, gegebenenfalls auch kumulativ mit einer Vergütungsklage:

5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum.

 


30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 -

Uneigentlicher Hilfsantrag im Verhältnis zum Zahlungsantrag für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, wenn nicht ausdrücklich als unbedingter erklärt.

Wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird.
25. Juli 2018 - 5 Ta 99/18 -

Addition mit dem Wert des Zahlungsantrags für den jeweiligen Abrechnungszeitraum
15. Juli 2013 - 5 Ta 66/13 -

 

4.

Änderungskündigung - bei Annahme unter Vorbehalt - und sonstiger Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses :


4.1


1 Monatsvergütung ** bis zu einem Vierteljahresentgelt ** je nach dem Grad der Vertragsänderung.


Auch bei unter Vorbehalt angenommener Änderungskündigung: ein Quartalsbezug

Höchstgrenze: Quartalsvergütung (§ 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO)
19. Oktober 2009 - 5 Ta 115/09 -
06. März 2012 - 5 Ta 255/11 -
31. Juli 2009 - 5 Ta 35/09 -


4.2

 


Bei Änderungskündigungen mit Vergütungsänderung oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen: 3-fache Jahresdifferenz, mindestens 1 Monatsvergütung, höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr. **
 

 

 

5.

Altersteilzeitbegehren

 

 

Bewertung entsprechend I. Nr. 4.

 

 

siehe unter I.8 Arbeitszeitveränderung

6.

Annahmeverzug

 


Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, so besteht nach  dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug. Nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet keine Wertaddition statt. Der höhere
Wert ist maßgeblich.

 


Uneigentlicher Hilfsantrag im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag, wenn nicht ausdrücklich als unbedingter erklärt

Wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird

Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in einem Auflösungsvergleich neben sämtlichen in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbeständen auch die eingeklagten bestandsschutzabhängigen Annahmeverzugsansprüche sachlich mitgeregelt worden sind
25. Juli 2018 - 5 Ta 99/18 -

Wirtschaftliche Teilidentität, keine Werteaddition, jeweils höherer Wert maßgeblich
30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 -

Keine Begrenzung auf das dem Beendigungszeitpunkt folgende Quartal
11. August 2011 – 5 Ta 135/11 –

 

7.

Arbeitspapiere


7.1


Handelt es sich hierbei nur um reine Bescheinigungen z.B. hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Vorgänge,
Urlaub oder Lohnsteuer: pro Arbeitspapier 10 % einer Monatsvergütung. **
 


Lohnsteuerkarte 200,00 EUR kann ermessenfehlerfrei sein
04. August 2009 - 5 Ta 54/09 -


7.2


Nachweis nach dem Nachweisgesetz: 10 %
einer Monatsvergütung. **

 


Bloße Festschreibung unstreitig geltender Arbeitsbedingungen
30. Dezember 2015 - 5 Ta 82/15 -

Nicht, wenn nur im Gewand der Berichtigung eines Nachweises gemäß § 2 NachwG über wesentliche inhaltliche Fragen des Arbeitsverhältnisses gestritten wird
18. Januar 2016 - 5 Ta 161/15 -

 

8 .

Arbeitszeitveränderung

 

 

 

Bewertung entsprechend I. Nr. 4.

 

 

Bewertung entsprechend I.4
26. März 2018 - 5 Ta 35/18 -

(entsprechende Ankündigung im Beschluss vom
25. Juli 2014 – 5 Ta 87/14 –)

 

9.

Auflösungsantrag nach dem KSchG

 


Dazu wird auf I. Nr. 1 verwiesen.
 


Siehe unter I.1 Abfindung

10.

Auskunft/Rechnungslegung / Stufenklage
(für leistungsabhängige Vergütung z.B. Provision oder Bonus):

 

10.1

 

Auskunft (isoliert) : von 10 % bis 50 % der
zu erwartenden Vergütung, je nach Bedeutung der Auskunft für die klagende Partei im Hinblick auf die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs.
 

 

Bei Nebeneinander im Rahmen einer Stufenklage: 
nur höchster Einzelwert (vgl. § 44 GKG)
31. Mai 2011 - 5 Ta 11/11 -

 

10.2

 

Eidesstattliche Versicherung (isoliert) : 10 % der Vergütung.
 

 

 

10.3

 

Zahlung: Nennbetrag (ggf. nach der geäußerten Erwartung der klagenden Partei, unter Berücksichtigung von § 44 GKG).
 

 

Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO




Grundsätzlich nichtvermögensrechtlich;
500,00 € kann ermessenfehlerfrei sein

23. Januar 2020 - 5 Ta 123/19 -

11.

Befristung, sonstige Beendigungstatbestände

 

 

Für den Streit über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede, einer auflösenden Bedingung, einer Anfechtung des Arbeitsvertrags, einer Eigenkündigung und
eines Auflösungs- oder Aufhebungsvertrags gelten die Bewertungsgrundsätze der I. Nrn.
20 und 21 sowie der Nr. 17. 

 

 

Direkte Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG

06. August 2010 - 5 Ta 110/10 - zu II 1 der Gründe

12.

Beschäftigungsanspruch

 

 

 

1 Monatsvergütung. **

 

 

Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung
09. November 2009 - 5 Ta 123/09 -

Bewertung nach I.4, wenn dem Beschäftigungsanspruch ein grundlegender Streit über den Inhalt und/oder den Umfang der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten zu Grunde liegt.
12. Oktober 2016 - 5 Ta 130/16 -

 

Beschwerdeverfahren – Prüfungsmaßstab/-umfang

 

 

 

Nicht nur Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf Ermessensfehler (-über-/ -unterschreitung/-fehlgebrauch), sondern umfassende Prüfungsbefugnis des LAG mit eigenem Entscheidungsrecht
18. Januar 2016 – 5 Ta 161/15 –
 

 

 Beschwerdeverfahren - Verschlechterungsverbot  

 

 

 

Gilt nicht für Streitwertbeschwerden (gemäß § 68 GKG)
arg: § 63 Abs. 3 GKG
(Abänderungsbefugnis von Amts wegen)

Gilt für Gegenstandswertfestsetzungs-beschwerden (gemäß § 33 RVG)
arg: es fehlt an einer vom Gesetz angeordneten Durchbrechung dieses für Rechtsmittel geltenden Grundsatzes

29. Januar 2016 – 5 Ta 155/15 –

 

 

Bestandsschutz: siehe unter I.11, 17, 20 und 21  

13.

Betriebsübergang

 

Bestandsschutzklage gegen Veräußerer und Feststellungs- bzw. Bestandsschutzklage gegen Erwerber: allein Bewertung der Beendigungstatbestände nach I. Nrn. 11, 20
und 21 , keine Erhöhung nur wegen subjektiver Klagehäufung (also z.B. bei Klage gegen eine Kündigung des Veräußerers und Feststellungsklage gegen Erwerber im selben Verfahren: Vergütung für ein Vierteljahr). **

 

 

Bestandsschutz gegen alten und neuen Arbeitgeber: Quartalsverdienst
25. November 2002 - 3 Ta 135/02 -

 

 

Bestandsschutzklage gegen Veräußerer und Beschäftigungsklage / Weiterbeschäftigungsklage gegen Erwerber: Bewertung nach I. Nrn. 11, 12, 20 und 21 ,
keine Erhöhung allein wegen subjektiver Klagehäufung (also z.B. bei Klage gegen eine Kündigung des Veräußerers und Beschäftigungsklage gegen Erwerber im selben Verfahren): 4 Monatsvergütungen. **

Alleiniger Streit in Rechtsmittelinstanz über Bestand Arbeitsverhältnis mit Betriebserwerber: Vergütung für ein Vierteljahr. **

 

 

Nebst Weiterbeschäftigungsantrag: ggf. vier Monatsvergütungen

14.

Direktionsrecht – Versetzung

 

Von in der Regel 1 Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt ** , abhängig vom Grad der Belastungen aus der Änderung der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei.

 

 

Die Bewertung eines Streits über die Wirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts und/oder über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses orientiert sich am Monatsverdienst, wobei in weniger gravierenden Fällen von einer Bruttomonatsvergütung auszugehen ist und je nach den Umständen des Einzelfalls eine Erhöhung auf bis zu drei Monatsverdiensten in Betracht kommt
5. März 2018 - 5 Ta 9/18 -

 

Eingruppierung



Kein Abschlag, auch wenn nicht mit einer Leistungs-, sondern mit einer Feststellungsklage geltend gemacht
05. Juli 2018 - 5 Ta 77/18

15.

Einstellungsanspruch/Wiedereinstellungsanspruch

 

 

Die Vergütung für ein Vierteljahr ** ; ggf. unter Berücksichtigung von I. Nr. 18.

 

 

§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (n.F.) ergebenden Wertungen
06. August 2010 - 5 Ta 110/10 -

Keine Werteaddition, wenn hilfsweise neben einem Bestandsschutzantrag geltend gemacht
23. Juli 2013 - 5 Ta 74/13 -
 

16 .

Einstweilige Verfügung

 

16.1

 

Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen Wertes.
 

 

Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen Wertes
19. Mai 2011 - 5 Ta 87/11 -

 

16.2

 

Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall, i.d.R. 50 % des Hauptsachestreitwerts.

 

Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall Abschlag bis zu 50 % des Hauptsachestreitwerts
19. Mai 2011 - 5 Ta 87/11 -
 

17.

Feststellungsantrag, allgemeiner (Schleppnetzantrag):

 

17.1

 

 

Allgemeiner Feststellungsantrag isoliert: höchstens Vergütung für ein Vierteljahr.

 

 

Bewertung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG
27. November 2014 - 5 Ta 168/14 -



 

17.2

 

 

Allgemeiner Feststellungsantrag neben punktuellen Bestandsschutzanträgen (Schleppnetzantrag): keine zusätzliche Bewertung (arg. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG).

 

 

Keine Addition mit dem Wert eines punktuellen Bestandsschutzantrags wegen wirtschaftlicher Teilidentität

27. November 2014 - 5 Ta 168/14 -

 

18.

Hilfsantrag

 

 

Auch uneigentlicher/unechter Hilfsantrag: Es
gilt § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG.

 

 

Derselbe Gegenstand von Haupt- und Hilfsansprüchen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG

14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12 -
30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15 -
 

 

Insolvenz (Feststellung zur Insolvenztabelle)

 

 

 

§ 182 InsO ist nur auf die Feststellung bestrittener Insolvenzforderungen anwendbar
03. Mai 2012 - 5 Ta 3/12 -


Keine analoge Anwendung des § 182 InsO auf (Alt)Masseforderungen
01. August 2014 - 5 Ta 113/14 -

 

Klageänderung

 

 

Bei einer Klageänderung i. S. § 263 ZPO sind für die Ermittlung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts die Werte des ursprünglichen und des neuen Antrags zu addieren, es sei denn, diese wären wirtschaftlich (teil)identisch.
03. November 2014 - 5 Ta 125/14 -
 

19.

Konkurrentenklage



19.1



Isolierter Abbruch des Bewerbungsverfahrens: 1 Monatsvergütung. **



19.2



Neubescheidung: 2 Monatsvergütungen. **






Anlehnung an den Streitwertkatalog

18. Mai 2020 - 5 Ta 23/20



19.3



Übertragung der begehrten Stelle: Vergütung für ein Vierteljahr. **



19.4



Einstweilige Verfügung: siehe unter I.16

20.

Kündigung (eine)

 

 

 

Die Vergütung für ein Vierteljahr ** , es sei denn unter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung ist nur ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter 3 Monaten im Streit (dann entsprechend geringerer Wert).

 

 

Quartalsverdienst, es sei denn, es wird nur ein kürzerer Fortbestandszeitraum geltend gemacht.
30. November 2009 - 5 Ta 145/09 -


Die bisherige Beschäftigungsdauer ist grundsätzlich unerheblich, es kommt maßgeblich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltend gemachte weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses an.
08. Januar 2014 - 5 Ta 184/13 -


Berechnung des maßgeblichen Quartalsverdienstes
01. Februar 2011 - 5 Ta 189/10 -

Eine vereinbarte Nettovergütung ist auf den Bruttobetrag hochzurechnen.
17. März 2016 - 5 Ta 15/16 -

 

21.

Kündigungen (mehrere)



21.1

 

Außerordentliche Kündigung, die hilfsweise als ordentliche erklärt wird (einschließlich Umdeutung nach § 140 BGB): höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr ** , unabhängig
davon, ob sie in einem oder in mehreren Schreiben erklärt werden.

 

Für jede Kündigung ist der Wert nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu ermitteln und festzusetzen, aber es erfolgt keine Zusammenrechnung wegen wirtschaftlicher Identität
23. Oktober 2009 – 5 Ta 108/09 –



21.2

 

Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes: keine Erhöhung.

 

 

Jeder Antrag ist (zunächst) isoliert zu bewerten; erst anschließend stellt sich die Frage der Werteaddition (arg. § 39 Abs. 1 GKG; BAG 6. Dezember 1984 – 2 AZR 754/79 (B) -; BGH 2. November 2005 – XII ZR 137/05 -; 22. Februar 2006 – XII ZR 134/03 -)

Die Bewertung erfolgt für jedes Verfahren getrennt; eine prozessübergreifende Berücksichtigung findet nicht statt (arg. § 39 Abs. 1 GKG; BAG 19. Oktober 2010 – 2 AZN 194/10 (A) -)

Maßgeblich ist nicht der zivilprozessuale Streitgegenstandsbegriff, sondern der kostenrechtliche Begriff des Gegenstandes (BGH 6. Oktober 2004 – IV ZR 287/03 -)
14. November 2013 – 5 Ta 135/13  -

 



21.3

 

Folgekündigungen mit Veränderung des Beendigungszeitpunktes: Für jede Folgekündigung die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein
Vierteljahr ** für jede Folgekündigung. Die erste Kündigung - bewertet nach den Grundsätzen der I. Nr. 20 - ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird.

Die Grundsätze des Absatzes 1 gelten jeweils
für die betreffende Instanz. Fallen Klagen gegen einzelne Kündigungen im Laufe des Verfahrens in einer Instanz weg, gelten die Grundsätze des ersten Absatzes ab diesem Zeitpunkt für die in dieser Instanz verbleibenden Kündigungen.

 

 

Für jede Kündigung ist der Streitwert nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG getrennt zu ermitteln.

Eine Werteaddition erfolgt aber nur und insoweit, als die weitere/n Kündigung/en ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bewirkte/n.
27. November 2014 – 5 Ta 168/14 - 

Der punktuelle Kündigungsschutzantrag betreffend eine Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt ist als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandschutzbegehrens betreffend die früher wirkende Kündigung gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen.

Er wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird.

Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbestände sachlich mitgeregelt worden sind
02.September 2016 - 5 Ta 101/16 -

 

22.

Rechnungslegung: siehe Auskunft (I. Nr. 10.)

 

 

 

 

Rechtsmittelstreitwert

 

 

 

Abgrenzung Rechtsmittelstreitwert/Gebührenstreitwert
14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12 -
 

23.

Schadenersatzklage



Der Wert einer unbezifferten Schadenersatzklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei; abzustellen ist auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme.

24. Urlaub


24.1



Klage auf Feststellung des fälligen Urlaubsanspruchs, auf Gewährung von Urlaub und/oder von Urlaubsentgelt: Höhe des Urlaubsentgelts.


24.2


Einstweilige Verfügung auf Freistellung: siehe I.16.


1. September 2017 - 5 Ta 107/17 -

25.

Vergleichsmehrwert

25.1

Allgemein

 

 

 

Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn
durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder  Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses.

Vergleichsweise miterledigte anderweitig rechtshängige Verfahren führen nur dann zu einem Vergleichsmehrwert, wenn sie bei Geltendmachung in einem Verfahren zu einer Werterhöhung führen würden.

 

 

 

 

§ 779 BGB verlangt die Mitwirkung bei einem Vertrag, durch den
- der Streit oder
- die Ungewissheit über ein
   Rechtsverhältnis oder
- die Unsicherheit über die Verwirklichung
   eines Anspruchs
beseitigt wird. Maßgeblich ist nicht, worauf, sondern worüber die Parteien sich einigen. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses
4. September 2017 - 5 Ta 79/17 -

Ein mitverglichener, anderweitig rechtshängiger Gegenstand ist geeignet, einen Vergleichsmehrwert zu begründen, wenn und soweit er bei fingierter Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren zu einer Werthäufung führt
27. Juni 2019 - 5 Ta 52/19 -

Die bloße Nichterfüllung eines Verlangens begründet weder einen "Streit" noch eine "Ungewissheit" im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB

19. April 2017 - 5 Ta 42/17 -

Ergeben sich aus den Akten (zum Beispiel durch schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine der drei Alternativen des § 779 BGB, so bedarf es konkreten Vorbringens hierzu, jedoch keines förmlichen Antrags. Denn die im Grundsatz von Amts wegen vorzunehmende Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG hat sich auf alle in Betracht kommenden Werte zu erstrecken.
4. September 2017 - 5 Ta 79/17 -

 

25.1.1 Veränderung des Beendigungszeitpunkts


Die Veränderung des Beendigungszeitpunkts führt (auch bei Verknüpfung mit einer Erhöhung des Abfindungsbetrages - Turbo- oder Sprinterklausel) nicht zu einem Vergleichsmehrwert



Im Rahmen eines Rechtsstreits um den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet die Vereinbarung einer

keinen Vergleichsmehrwert

 25.1.2

Beendigung

 

 

Wird im Rahmen eines Abmahnungsrechtsstreits oder des Streits über eine Versetzung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, ist dies zusätzlich nach I. Nr. 20 zu bewerten.

 

 

 

Typischerweise wird das Merkmal der "Ungewissheit" bei Vereinbarung einer  Vertragsbeendigung im Rahmen eines Streits über die Berechtigung abgemahnter Leistungs- und/oder Verhaltensmängel vorliegen
→ (latente) Fortbestandsgefährdung
26. Oktober 2012 – 5 Ta 166/12 –

 

25.1.3 Zeugnis


Typischer Weise wird das Merkmal der "Ungewissheit" insbesondere bei Vereinbarung eines Arbeitszeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen zum Leistungs- und Führungsverhalten in einem Rechtsstreit über eine auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützte Kündigung gegeben sein; dies ist zusätzlich nach I. Nr. 29 zu bewerten.

 

 



Typischerweise wird das Merkmal der „Ungewissheit“ insbesondere bei Vereinbarung eines "guten"/"sehr guten" Zeugnisses im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vorliegen, wenn der Kündigung Leistungsmängel und/oder Fehlverhalten zugrunde liegen → Unsicherheit bezüglich der Qualität des Zeugnisses
23. Dezember 2011 – 5 Ta 218/11 -

14. November 2013 - 5 Ta 135/13 -

Außerhalb von Fällen vorgeworfener Leistungsmängel und/oder Fehlverhaltearf es konkreten Vortrags zu den Tatbestaandsmerkmalen des § 779 BGB
4. September 2017 - 5 Ta 79/17 -

  25.1.4

Freistellung

 

 

Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu 1 Monatsvergütung ** (unter Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) bewertet. Die Freistellung wird nur zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berücksichtigt, etwaige Zeiten einer Freistellung zuvor spielen keine Rolle.

 

 

Nur, wenn eine Partei sich
- eines Anspruchs auf oder
- eines Rechts zur
Freistellung berühmt hat und die Gegenseite diesem Begehren entgegengetreten ist;
dann ggfs. in Höhe der Bewertung eines (Weiter)Beschäftigungsantrags
4. September 2017 - 5 Ta 79/17 -


Nicht, wenn - wie üblich - die Freistellung nur im Rahmen eines Auflösungsvergleichs mit vereinbart worden ist.
4. September 2017 - 5 Ta 79/17 -

 

25.1.5

Ausgleichs-/Erledigungsklauseln



Ausgleichsklauseln erhöhen den Vergleichswert nur, wenn durch sie ein streitiger oder ungewisser Anspruch erledigt wird. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Interesse der in Anspruch genommenen Partei.



12. Februar 2015 - 5 Ta 194/14 -

25.1.6 Ausschluss von Schadenersatzansprüchen


Geht es bei der Ausgleichsklausel um den Ausschluss von Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens, kommt es auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme an.



Werden in einem Vergleich nicht rechtshängige Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens ausgeschlossen, kommt es für die Bemessung eines Vergleichsmehrwerts auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme an .
9. Dezember 2014 - 5 Ta 180/14 -

25.1.7 Erledigung von mit der Kündigung zusammenhängenden Verfahren


Kein Mehrwert bei Erledigung bzw. Verpflichtung zur Erledigung/Rücknahme bei behördlichen Verfahren (Integrationsamt, sonstige Arbeitsschutzbehörde) oder Gerichten (Verwaltungsgericht) im Zusammenhang mit Kündigungsverfahren

Beendigungsabhängige, nicht eingeklagte Vergütung



Kein Mehrwert, weil - im Gegensatz zu eingeklagten Vergütungsansprüchen - vom Schutzzweck des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit umfasst
30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 -

Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung


Kein Mehrwert: Miterledigung eines anderweitig anhängigen Streits um die Wirksamkeit der vom Integrationsamt erteilten Zustimmung zu einer Kündigung im Rahmen der vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits über diese.
12. Oktober 2016 - 5 Ta 130/16 -

25.2

Titulierungsinteresse

 

 

 

Ist ein Anspruch unstreitig und gewiss, aber seine Durchsetzung ungewiss, wird das  Titulierungsinteresse mit 20 % des Wertes des Anspruches bewertet.

 

 

Ein „Titulierungsinteresse“ betreffend unstreitige Ansprüche vermag einen Vergleichsmehrwert nur zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Ungewissheit steht (z.B. im Fall einer erkennbaren, bereits zu prognostizierenden Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen oder die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen geht) und die getroffene Regelung einen vollstreckbaren Inhalt hat.
14. Juli 2011 - 5 Ta 101/11 -


Die Vereinbarung inhaltlicher Festlegungen im Rahmen eines zu erteilenden Zeugnisses begründet nur bei vorheriger Unsicherheit über die Verwirklichung eines auch bezüglich des Inhalts unstreitigen Zeugnisses und Schaffung eines vollstreckbaren Titels ein Titulierungsinteresse im Sinne des § 779 Abs. 2 BGB.
14. November 2013 - 5 Ta 135/13 -

 

 

Versetzung: siehe Direktionsrecht (I.14)

 

 

 

 

26.

Weiterbeschäftigungsantrag (incl. Anspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG)

 

 

1 Monatsvergütung. **

 

 

Der unbedingte Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Monatsgehalt zu bewerten.
27. April 2010 – 5 Ta 63/10 –


Ebenso der hilfsweise gestellte , wenn über ihn entschieden oder er mitverglichen wird.

Grundsätzlich uneigentlich, wenn nicht ausdrücklich als unbedingter gestellt

Eine sachliche Regelung kommt nur in Betracht, w
enn der Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss noch nicht verstrichen ist.
30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15 -


Wird einem in der Klageschrift als allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag formulierten Antrag die Passage

„Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die klägerische Partei weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag"

vorangestellt, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Antrag nur angedroht, aber nicht rechtshängig gemacht werden soll.
22. März 2011 – 5 Ta 1/11 –

 

 

  Wertfestsetzungsverfahren - Beteiligte  

 

 

 

Am arbeitsgerichtlichen Gebührenwertfestsetzungsverfahren nehmen alle an dem gerichtlichen Ausgangsverfahren (formell und/oder materiell) Beteiligten teil, für die der festzusetzende Wert gebührenrechtlich relevant ist, weil sich danach die von ihnen zu entrichtenden/vereinnahmenden Gerichts- und/oder Rechtsanwaltsgebühren richten.

Für ein Verfahren gem. § 33 RVG ist ein Antrag erforderlich

29. Januar 2016 – 5 Ta 155/15 –

 

 

Wertfestsetzungsverfahren gem. § 63 Abs. 2 GKG

 

 

 

Auch bei einer zum Wegfall der Gerichtsgebühren führenden Beendigung des Rechtsstreits (zum Beispiel durch Vergleich oder Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung).

Grundsätzlich bindet § 32 Abs. 1 RVG die wertabhängigen Gebühren des Rechtsanwalts an den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert.

Kein Wahlrecht zwischen einem Antrag gemäß § 32 Abs. 2 RVG iVm § 63 Abs. 2 GKG und einem nach § 33 RVG

14. Juli 2011 - 5 Ta 101/11 -
13. Januar 2016 – 5 Ta 93/15 –


Die Wertbemessung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Partei. Bei divergierendem Vortrag ist deshalb auf deren Angaben abzustellen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind (hier: Zeitpunkt des Zugangs mehrerer Kündigungen).
25. Juli 2018 - 5 Ta 99/18 -


 

 

Wertfestsetzungsverfahren gem. § 33 RVG

 

 

 

Zwar gerichtliche Streitwertfestsetzung, aber die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nicht nach dem Streitwert (§ 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG).

Keine gerichtliche Streitwertfestsetzung  (§ 33 Abs. 2 Alt. 2 RVG), weil die Verfahrensnormen

  • weder eine Erhebung von Gerichtsgebühren
  • noch eine Regelung überhaupt vorsehen

(zum Beispiel für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande kommt)
13. Januar 2016 – 5 Ta 93/15

Es gilt das Verschlechterungsverbot
29. Januar 2016 - 5 Ta 155/15 -

 

27.

Wiedereinstellungsanspruch: siehe Einstellungsanspruch (I. Nr. 15)

Wiederkehrende Leistung

Wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG können auch vorliegen, wenn die Ansprüche auf die einzelnen Leistungen mehr voraussetzen als den bloßen Zeitablauf
20. Dezember 2019 - 5 Ta 109/19 -

Bewertung mit dem 36-fachen Monatsbetrag, es sei denn, der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen ist geringer.
Rückstände werden nicht hinzugerechnet
13. September 2010 - 5 Ta 186/10 -

Bewertung von Betriebsrentenerhöhungen für mehrere Anpassungsstichtage: Begrenzung des Streitwerts auf die 36-fache höchste Differenz zwischen der begehrten und der gewährten monatlichen Betriebsrente
15. Oktober 2012 - 5 Ta 160/12 -

Geltendmachung von Witwenrente und davor bezogener Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns
16. Oktober 2012 - 5 Ta 176/12 -

Kein Abschlag, auch wenn nicht mit einer Leistungs-, sondern mit einer Feststellungsklage geltend gemacht
05. Juli 2018 - 5 Ta 77/18 -

Ein bezifferter Klagantrag bemisst sich allein nach dem begehrten Nominalwert, ohne dass dem Gericht ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum eröffnet wäre (arg. § 61 Satz 1 GKG).

Nur im Falle eines unbezifferten Klagantrags und eines vom Kläger im Rahmen seiner Streitwertvorstellungen artikulierten wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Feststellung hat das Arbeitsgericht den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Obergrenze gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: Abs. 1 Satz 1) nach freiem Ermessen zu schätzen.
11. November 2014 - 5 Ta 122/14 -

28. Zahlungsklage - Erhöhungsklage


Die Streitwertbemessung hat sich nach dem Leistungsbegehren des Klägers zu richten. Dieses ist durch Auslegung des Klageantrags und seiner Begründung zu ermitteln. Ergibt diese, dass nicht nur ein streitiger Differenzbetrag, sondern eine Titulierung des Gesamtbetrags begehrt wird, bildet letzterer den Streitwert. Ob und ggf. in welchem Umfang die geltend gemachte Forderung dabei im Streit steht, ist unerheblich.



13. September 2010 - 5 Ta 186/10

30. November 2010 - 5 Ta 236/10

29.

Zeugnis

29.1

Erteilung oder Berichtigung eines einfachen Zeugnisses: 10 % einer Monatsvergütung. **

29.2

Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses:
1 Monatsvergütung ** , und zwar unabhängig von Art und Inhalt eines Berichtigungsverlangens, auch bei kurzem Arbeitsverhältnis.



Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung
20. Juli 2009 - 5 Ta 14/09 -
09. Februar 2010 - 5 Ta 16/10 -
24. Februar 2020 - 5 Ta 12/20 -

Erteilung und Berichtigung sind nicht gesondert zu bewerten
06. Juli 2010 - 5 Ta 119/10 -

29.3

Zwischenzeugnis: Bewertung wie I. Nr. 29.2 . Wird ein Zwischen- und ein Endzeugnis (kumulativ oder hilfsweise) im Verfahren verlangt: Insgesamt 1 Monatsvergütung. **

 



Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung
22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 -
29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 -
24. Februar 2020 - 5 Ta 12/20 -

keine Werteaddition von Zwischen- und Beendigungszeugnisanträgen
24. Februar 2020 - 5 Ta 12/20 -

 

 

II.                 

BESCHLUSSVERFAHREN

1.

Betriebsänderung/Personalabbau

 

1.1

 

Realisierung des Verhandlungsanspruchs: Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.

 

 

 

1.2

 

Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung: Ausgehend von II Nr. 1.1 erfolgt eine Erhöhung nach der Staffelung von II. Nr. 14.7.

 

 

Nicht ermessensfehlerhaft
24. Juni 2013 - 5 Ta 53/13 -

Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat



- einfaches Mitglied: 1facher
- stellvertretender Vorsitzender: 1,5facher
- Vorsitzender: doppelter Anknüpfungswert

9. November 2011 - 5 Ta 157/11

2.

Betriebsratswahl



 

2.1

 

Bestellung des Wahlvorstands: Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen; bei zusätzlichem Streit über die Größe des Wahlvorstandes bzw. Einzelpersonen: Erhöhung jeweils um 1/2 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

 

 

 

2.2

 

Maßnahmen innerhalb des Wahlverfahrens (incl. einstweilige Verfügungen) z.B.:
Abbruch der Wahl: 1/2 Wert der Wahlanfechtung (siehe II. Nr. 2.3).
Zurverfügungstellung von Unterlagen (auch Herausgabe der Wählerlisten): 1/2 Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

 

 

 

 

2.3

 

Wahlanfechtung (incl. Prüfung der Nichtigkeit der Wahl):
ausgehend vom doppelten Hilfswert nach
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG, Steigerung nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils 1/2 Hilfswert.

 

 

Anlehnung an den Streitwertkatalog

02. Januar 2019 - 5 Ta 171/18 -


3.

Betriebsvereinbarung

 

 

Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.
 

 

4.

Einigungsstelle, Einsetzung nach § 100 ArbGG  bei Streit um:

 

4.1

 

Offensichtliche Unzuständigkeit: Höchstens Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

 

 

14. November 2017 - 5 Ta 124/17 -

 

4.2

 

Person des Vorsitzenden: Grundsätzlich 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

 

 



14. November 2017 - 5 Ta 124/17 -

 

4.3

 

Anzahl der Beisitzer: Grundsätzlich insgesamt 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

 

 



14. November 2017 - 5 Ta 124/17 -

5.

Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs

 

 

Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3
S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.

 

 

Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
28. April 2010 - 5 Ta 66/10 -  (i. R. d. Arbeitsschutzgesetzes)
10. Mai 2010 - 5 Ta 77/10 -  (i. R. d. Arbeitsschutzgesetzes)
 

6.

Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs über Sozialplan

 

6.1

 

Macht der Arbeitgeber eine Überdotierung geltend, dann entspricht der Wert des Verfahrens der vollen Differenz zwischen dem festgesetzten Volumen und der von ihm als angemessen erachteten Dotierung.

 

 

 

6.2

 

Beruft sich der anfechtende Betriebsrat nur auf eine Unterdotierung, dann finden die Grundsätze von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG Anwendung.

 

 

7.

Einstweilige Verfügung

 

7.1

 

Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 %
des allgemeinen Wertes.

 

 

 

7.2

 

Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall,
i.d.R. 50 % des Hauptsachestreitwerts.

 

 

8.

Entsendung von Mitgliedern in den Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat



Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG je Mitglied.



Anknüpfungswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
31. August 2017 - 5 Ta 109/17 -

9.

Freistellung eines Betriebsratsmitglieds

 

9.1

 

Freistellung von der Arbeitspflicht
im Einzelfall (§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG):

Bewertung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, abhängig von Anlass und Dauer der Freistellung kann eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen.

 

 

Nichtvermögensrechtlich, deshalb § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, Anknüpfungswert bei 5tägiger Schulung; zeitratierliche Absenkung bei kürzer Dauer

11. Januar 2022 – 5 Ta 96/21 –

 

Im Gegensatz zum Antrag des Betriebsrats auf Freistellung von den Kosten für den Besuch eines Seminars: Vermögensrechtlich, bezifferte Forderung

11. Januar 2022 – 5 Ta 96/21 –

 

9.2

 

Zusätzliche Freistellung (§ 38 BetrVG): Ausgehend vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig von der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen.

 

 

Hilfsantrag



Grundsatz: Werterhöhende Berücksichtigung auch dann, wenn über den Hilfsantrag keine gerichtliche Entscheidung ergeht oder er nicht mitverglichen wird, weil § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG insoweit weder direkt noch analog anwendbar.
Ausnahme: Keine Werteaddition, wenn im Verhältnis zum Hauptantrag wirtschaftlich (teil)identisch
30. Oktober 2018 - 5 Ta 126/18

10.

Informations- und Beratungsansprüche

 

10.1

 

Ausgehend vom  Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts  und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands kann eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen.

 

 

09. Juni 2011 – 5 Ta 63/11 -

 

10.2

 

Sachverständige / Auskunftsperson:
Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit: Es ist vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen, einzelfallabhängig kann eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen.

 

 

09. Juni 2011 – 5 Ta 63/11 -

11.

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

 

Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts:

Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung
des Einzelfalls (organisatorische und wirtschaftliche Auswirkungen, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer u.a.) eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes ohne Staffelung erfolgen.

 

 

26. Juli 2010 - 5 Ta 137/10 -

12.

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten : siehe II. Nr. 1.

 

 

13.

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl: siehe Betriebsratswahl (II. Nr. 2.3).

 

 

14.

Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG



14.1

 

Grundsätzliches : Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten; entscheidend sind die Aspekte des
Einzelfalles, z.B. die Dauer und Bedeutung
der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können.

 

 

30. Juli 2009 - 5 Ta 33/09 -  
28. September 2009 - 5 Ta 68/09 -

06. Juli 2010 - 5 Ta 116/10 -  
29. September 2011 - 5 Ta 104/11 -



14.2

 

Einstellung :
Als Anhaltspunkte für die Bewertung können dienen:

 



14.2.1

 

der Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG oder

 

 

Bewertung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, ausgehend vom Anknüpfungs- (nicht:
Hilfs)wert

29. Januar 2016 - 5 Ta 155/15 -

 



14.2.2

 

die Regelung von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG,
wobei eine Orientierung am 2-fachen Monatsverdienst des Arbeitnehmers sachgerecht erscheint. 

 

 

Keine analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG
29. Januar 2016 - 5 Ta 155/15 -



14.3

 

Eingruppierung/Umgruppierung:

Die Grundsätze zu II. Nr. 14.1 und 14.2
gelten unter Berücksichtigung des Einzelfalles auch bei diesem Mitbestimmungsrecht, wobei bei der Wertung gemäß II. Nr. 14.2.2 die Orientierung an § 42 Abs. 2 S. 2 GKG vorzunehmen ist. Bei der 36-fachen Monatsdifferenz erfolgt ein Abschlag i.H.v.
25 % wegen der nur beschränkten Rechtskraft­wirkung des Beschlussverfahrens für den fraglichen Arbeitnehmer.

 

 

28. September 2009 – 5 Ta 77/09 –
29. September 2011 – 5 Ta 104/11 –



14.4

 

Versetzung

Je nach Bedeutung der Maßnahme Hilfswert (bei Vorgehensweise nach II. Nr. 14.2.1 ) oder Bruchteil davon bzw. (bei Vorgehensweise nach II Nr. 14.2.2 )  1 bis 2 Monatsgehälter, angelehnt an die für eine Versetzung im Urteilsverfahren genannten Grundsätze.

 

 

05. März 2010 -5 Ta 39/10 –
06. Juli 2010 – 5 Ta 116/10 –
10. Februar 2012 – 5 Ta 250/11 –



14.5

 

Das Verfahren nach § 100 BetrVG wird mit dem 1/2 Wert des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet.

 

 

05. März 2010 – 5 Ta 39/10 -

14. Mai 2013 – 5 Ta 55/13 -



14.6

 

Das Verfahren nach § 101 BetrVG wird als eigenständiges Verfahren wie das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG bzw. nach § 100 BetrVG bewertet.

Als kumulativer Antrag in einem Verfahren
mit 1/2 Wert des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 bzw. 100 BetrVG.

 

 

Der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu ermittelnde Wert für den Antrag gemäß § 101 BetrVG hängt davon ab, ob er sich
- auf die Aufhebung einer vorläufigen personellen Maßnahme gemäß § 100 BetrVG (= § 101 Satz 1 2. Alt. BetrVG) → halber Wert des Verfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG oder
- auf die Rückgängigmachung einer endgültigen, ohne vorherige Einschaltung des Betriebsrats bereits durchgeführten personellen Maßnahme entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG richtet → voller Wert des Verfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG
31. Oktober 2011 - 5 Ta 121/11 -



Gilt nicht für das Einleitungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG analog.

23. Mai 2019 - 5 Ta 36/19 -

 

 

14.7

 

Bei Massenverfahren (objektive Antragshäufung) mit wesentlich gleichem Sachverhalt, insbesondere bei einer einheitlichen unternehmerischen Maßnahme und
parallelen Zustimmungsverweigerungsgründen und/oder vergleichbaren Eingruppierungs­merkmalen, erfolgt – ausgehend von vorgenannten Grundsätzen – ein linearer Anstieg des Gesamtwertes, wobei als Anhaltspunkt folgende Staffelung für eine Erhöhung angewendet wird:

  • beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 25 % bewertet,
  • beim 21. bis einschließlich 50. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 12,5 % bewertet,
  • ab dem 51. parallel gelagerten Fall wird für jeden  Arbeitnehmer der Ausgangswert mit 10 % bewertet.

 

 

Bewertung eines einzelnen Falles ohne Berücksichtigung der anderen


Prozentualer Abschlag für die übrigen parallelen Fälle


29. September 2011 – 5 Ta 104/11 –
14. Mai 2013 – 5 Ta 55/13 -

15.

Sachmittel – Kostenerstattung nach § 40 BetrVG



15.1

 

Vermögensrechtliche Streitigkeit: Entscheidend ist die Höhe der angefallenen Kosten/des Wertes der Aufwendungen; bei dauernden Kosten, z.B. Mietzinszahlungen: Max. 36 Monatsaufwendungen.

 

 



15.2

 

Schulungskosten:
Vermögensrechtliche Streitigkeit: Entscheidend ist die Höhe der Schulungskosten, inklusive Fahrtkosten.

 

 

Antrag des Betriebsrats auf Freistellung von den Kosten für den Besuch eines Seminars: Vermögensrechtlich, bezifferte Forderung
11. Mai 2004 – 3 Ta 83/04 -

16.

Statusverfahren leitender Angestellter



Abzustellen ist auf den Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; bei objektiver Antragshäufung und gleichliegendem Sachverhalt gilt II. 14.7.

17.

Unterlassungsanspruch

 

Sowohl für den allgemeinen Unterlassungsanspruch als auch den Anspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG:
Festsetzung entsprechend dem Wert des streitigen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts.

 

 

24. Juni 2013 – 5 Ta 53/13 -

Wertfestsetzungsverfahren gemäß § 33 RVG



Keine verfahrensübergreifende Bewertung
30. Oktober 2018 - 5 Ta 126/18 -

18.

Zuständigkeitsstreitigkeiten/Kompetenzabgrenzung



18.1

 

Abgrenzung Zuständigkeit Betriebsratsgremien:

Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Erhöhung bzw. ein Abschlag in Betracht kommen.

 



18.2

 

Abgrenzung Betrieb / gemeinsamer Betrieb / Betriebsteil:

Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Erhöhung bzw. ein Abschlag in Betracht kommen.

 

 

Übertragung der Bewertungsmaßstäbe, die für die Anfechtung einer Betriebsratswahl gelten, da praktisch Vorwegnahme eines Wahlanfechtungsverfahrens; deshalb: wie unter II.2.3.

27. Dezember 2011 – 5 Ta 215/11 -

19.

Zustimmungsersetzungsantrag (§ 103 BetrVG)

 

 

 

 

Vergütung des betroffenen Arbeitnehmers für ein Vierteljahr (wegen der Rechtskraftwirkung).

 

Orientierung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG
02. November 2009 - 5 Ta 113/09 -

Allgemeiner Hinweis:
Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter. Zur besseren Lesbarkeit wird im Text  nur die männliche Form verwendet.

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