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Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten - Urteil 21.12.2011 - 10 Sa 19/11 (Entscheidungsgründe)
Datum: 23.02.2012
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