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Streik - Eilantrag wegen Müllblockade abgelehnt
Datum: 10.03.2006
Kurzbeschreibung:
Arbeitsgericht Stuttgart
Medienmitteilung v. 10. März 2006
Streik: Einstweilige Verfügung gegen ver.di abgelehnt
Die Stadt Stuttgart kann von ver.di nicht die Unterlassung von Blockaden der Müllverbrennungsanlage in Stuttgart-Münster beanspruchen.
Hierauf gerichtete Eilanträge der Stadt Stuttgart hat das Arbeitsgericht Stuttgart heute Nachmittag durch Urteil zurückgewiesen. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei angesichts anderweitiger Entsorgungs- und Zwischenlagerungsmöglichkeiten nicht gegeben. Eventuelle Schadensersatzansprüche der Stadt seien nicht im Eilverfahren, sondern im regulären Klageverfahren zu klären. Das Gericht äußerte zudem Zweifel, ob die Stadt Stuttgart selbst berechtigt sei, die Unterlassung der behaupteten Blockademaßnahmen zu verlangen, nachdem ein unmittelbarer Eingriff in ihren eigenen Betrieb fraglich sei. Die zur Entsorgung eingesetzten Drittfirmen hatten keine Anträge eingereicht.
Die Stadt Stuttgart hatte mit ihrem Eilantrag gegen die Gewerkschaft ver.di die Unterlassung der Blockade des Zugangs zur Müllverbrennungsanlage in Stuttgart-Münster begehrt. Diese wird von der EnBW Kraftwerke AG betrieben. Die Stadt hat im Laufe des Streiks Drittfirmen zur Müllentsorgung eingesetzt. Fahrzeugen mit Stuttgarter Müll wird die Durchfahrt nicht gewährt, während Fahrzeuge mit auswärtigem Müll passieren dürfen. Ob hierüber ver.di oder EnBW-Beauftragte entscheiden, blieb heftig umstritten. Die Stadt hatte geltend gemacht, die Blockaden der von beauftragten Drittfirmen eingesetzten Müllfahrzeuge mit Stuttgarter Müll durch Streikende seien durch das Streikrecht nicht gedeckt. Die angefallenen Müllmengen stellten eine erhebliche Hygiene- und Brandgefahr dar, zudem sei die Stadt zunehmend Rückforderungsansprüchen von gebührenzahlenden Bürgern ausgesetzt.
Die Gewerkschaft hat sowohl die Durchführung von Blockaden als auch die Sachbefugnis der Stadt in Abrede gestellt und sich im Übrigen auf die Demonstrationsfreiheit berufen. Ein Müllnotstand liege nicht vor, weshalb ein gerichtliches Einschreiten nicht erforderlich sei.
Gegen das Urteil kann die Stadt Stuttgart Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen. (Aktenzeichen: 15 Ga 29/06).
Ursula Masuhr, Pressesprecherin