In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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30.04.2024 | 7 Ca 5923/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits |
30.04.2024 | 27 Ca 378/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
25.04.2024 | 27 Ca 400/22 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2022 zu bezahlen. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei Andreas Mauritz Rechtsanwälte, Poststraße 12, 73033 Göppingen, abgerechnet nach dem RVG, für das Klageverfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart freizustellen. 3.Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin aus den Klageanträgen Ziffern 1 und 2 auf einer von der Beklagten zu Lasten der Klägerin begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die der überlassene Arbeitskleidung zurückzugeben (5 Poloshirts Größe S kurz, 3 Florida Schlitzschürzen Elefant, 2 Tampa Kurzkrawatten Elefant, 1 Mitarbeiter-Clip). 5.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 6.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.250,00. |
25.04.2024 | 27 Ca 388/22 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 8.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.12.2022 zu bezahlen. 2.Die Widerklage wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 18.659,00.
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25.04.2024 | 27 Ca 402/22 | 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.174,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2022 zu bezahlen. 2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 22 %, der Beklagtenseite zu 78 % auferlegt. 4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 9.174,79. |
24.04.2024 | 30 Ca 3079/23 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 21.12.2023 nicht zum
30.06.2024 aufgelöst wird. |
24.04.2024 | 14 Ca 3716/23 | 1) Die Klage wird abgewiesen. |
24.04.2024 | 14 Ca 1374/23 | 1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 179,43 Euro zu bezahlen. |
24.04.2024 | 14 Ca 1375/23 | 1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88,32 Euro zu bezahlen. |
24.04.2024 | 14 Ca 4883/23 | 1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
14.09.2023 nicht aufgelöst worden ist. |
24.04.2024 | 28 Ca 5622/23 | 1Die Klageanträge zu 6 bis 10 aus dem Schriftsatz vom 8. März 2024 werden abgetrennt. |
24.04.2024 | 28 Ca 5559/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch |
24.04.2024 | 28 Ca 4411/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
23.04.2024 | 7 Ca 6738/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
23.04.2024 | 7 Ca 6015/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
16.04.2024 | 24 Ca 4186/23 | Versäumnis-Teilurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.480,00 brutto abzüglich bereits erhaltener EUR 2.860,85 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 als Vergütung für den Monat Juli 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 638,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2024 zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. |
09.04.2024 | 7 Ca 5652/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
09.04.2024 | 7 Ca 6433/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
27.03.2024 | 13 Ca 66/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
14.03.2024 | 2 BV 174/23 | Beschluss |
13.03.2024 | 24 Ca 1319/22 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
07.03.2024 | 22 Ca 3751/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
07.03.2024 | 22 Ca 5911/21 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober |
05.03.2024 | 7 Ca 2921/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.03.2024 | 3 Ca 2872/23 | 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
27.02.2024 | 27 Ca 299/23 | Beschluss: |
27.02.2024 | 27 Ca 273/22 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. |