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Datum: 04.08.2026
Aktenzeichen: 27 Ca 134/25
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2025, zugegangen am 20.03.2025, mit Ablauf des 31.07.2025 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 26.633,32.