In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 27.01.2026 | 7 Ca 5559/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung |
| 27.01.2026 | 7 Ca 5250/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 27.01.2026 | 7 Ca 5249/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 08.07.2025 | 7 Ca 463/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 20.11.2025 | 4 Ca 2403/25 |
1.Die Klage wird abgewiesen. |
| 01.07.2025 | 3 Ga 35/25 |
1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 5466/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.846,15 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 4780/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.884,44 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 4688/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.052,94 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 09.12.2025 | 3 Ca 2830/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 20.602,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2024 zu zahlen. 2. Die Klägerin trägt 85 %, die Beklagte 15 % der Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 134.400 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 25.11.2025 | 3 BV 71/25 |
Beschluss im Namen des Volkes:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer
(1) E., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (2) F., F. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (3) G., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (4) G., l. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (5) G., T. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (6) G., G. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 (7) H., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3 (8) H., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (9) K., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (10) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (11) K., K. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (12) K., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (13) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (14) L., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (15) N., H. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (16) Ö., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (17) P., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (18) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (19) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (20) R., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (21) S., J. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (22) S., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (23) S., B. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (24) T., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4
wird ersetzt. |
| 28.10.2025 | 3 BV 197/24 |
Beschluss: Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. |
| 19.08.2025 | 31 Ga 45/25 |
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 15.10.2025 | 31 Ca 1643/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.03.2025 nicht aufgelöst ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Sicherheitsingenieur im Bereich International Facility Management in Winnenden zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 20.03.2019 weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 13.08.2025 | 30 Ga 46/25 |
Urteil |
| 19.02.2025 | 30 Ca 5212/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt. |
| 16.10.2025 | 2 Ca 3857/25 |
Urteil |
| 14.01.2026 | 29 Ca 7251/25 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 30.04.2025 | 29 Ca 6920/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2023 in Höhe von
101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. |
| 04.06.2025 | 29 Ca 2749/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit bis einschließlich 10.09.2025 zuzustimmen. |
| 28.01.2026 | 29 BV 156/25 |
Beschluss Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 29.01.2026 | 28 Ga 5/26 |
Versäumnisurteil 1. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, das Fahrzeug, Jeep Avenger, Farbe Schwarz (Volcano Black), 2. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugschein für das in Ziffer 1 3. Der Verfügungsbeklagte trägt 90 %, die Verfügungsklägerin 10 % der Kosten des Rechtsstreits |
| 05.06.2025 | 28 Ca 7784/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
| 29.01.2026 | 28 Ca 5121/25 |
Versäumnisurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.814,75 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.689,35 EUR brutto 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.606,25 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.479,99 EUR brutto 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.710,50 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.415,47 EUR brutto 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.606,25 EUR brutto als Vergütung für den Monat April 5. Der Beklagte trägt 75 %, der Kläger 25 % der Kosten des Rechtsstreits. |
| 12.02.2025 | 28 Ca 4809/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche,
hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird. |
| 05.06.2025 | 28 Ca 30/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 29.200,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 13.01.2026 | 27 Ca 575/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 13.08.2024 wegen des behaupteten respektlosen Verhaltens zu widerrufen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 79 %, der Beklagtenseite zu 21 % auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 16.364,00. |
| 27.01.2026 | 27 Ca 51/25 |
Beschluss: Urteil: |
| 09.12.2025 | 27 Ca 490/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Koste des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.189,63. |
| 27.01.2026 | 27 Ca 49/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
04.02.2025 nicht beendet wurde. |
| 09.12.2025 | 27 Ca 468/24 |
1. Klageantrag Ziffer 1 wird hinsichtlich der für die Zeit von Januar 2024 bis einschließlich Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von EUR 4.432,15 abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.432,15. |
| 02.12.2025 | 27 Ca 327/24 |
|
| 18.02.2025 | 27 Ca 146/24 |
1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen
unwirksam ist. |
| 16.12.2025 | 25 Ca 2437/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 05.11.2025 | 24 Ca 7284/24 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2024 nicht aufgelöst ist. 2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis de Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2024 aufgelöst ist. 3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.03.2025 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Verkaufshilfe zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 11.714,20 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 26.02.2025 | 24 Ca 6763/24 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.01.2026 | 24 Ca 1601/25 |
Urteil 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 9.300,00 festgesetzt. |
| 06.08.2025 | 24 Ca 1239/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 4.031,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 06.08.2025 | 24 Ca 1203/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.02.2025 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Projektmanagement/Projektsteuerung weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 09.07.2025 | 24 BVGa 9/25 |
Beschluss: Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. |
| 17.09.2025 | 24 BV 210/25 |
1. Der Richter am Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen Herr Julius Ibes wird zum Vorsitzenden einer einzusetzenden Einigungsstelle über die Verhandlung der Personaleinsatzplanung aller Abteilungen der Filiale Stuttgart 3 für die Kalenderwochen 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 2025 bestellt. 2.Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt. |
| 20.11.2025 | 23 Ca 2764/24 |
Zweites Versäumnisurteil |
| 20.11.2025 | 23 Ca 1298/25 |
Teilurteil |
| 18.11.2025 | 23 BV 231/25 |
Beschluss: |
| 22.01.2026 | 22 Ca 5890/25 |
Urteil1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 19.08.2025 nicht aufgelöst wird. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 19.08.2025 zum 30.09.2025 nicht aufgelöst wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.09.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Schichtleitung Front Office & Night Auditor in Sindelfingen weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 12.600,- € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 14.08.2025 | 22 Ca 5243/24 |
Urteil |
| 15.05.2025 | 21 Ca 7658/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.409 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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| 09.12.2025 | 21 Ca 6183/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 20.01.2026 | 21 Ca 6117/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25. November 2024 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 09.12.2025 | 21 BV 211/25 |
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur hilfsweisen außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) unter Aufrechterhaltung der Kündigung vom 01.03.2024 wird gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt. |