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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
27.01.2026 7 Ca 5559/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung
der Beklagten vom 21.07.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung
der Beklagten vom 25.08.2025 nicht aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung
der Beklagten vom 25.11.2025 nicht aufgelöst worden ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt,
a. an den Kläger für den Monat August 2025 Zinsen aus 7.715 € in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom 06.09.2025 bis
18.12.2025 zu bezahlen,
b. an den Kläger für den Monat September 2025 Zinsen aus 7.715
€ in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom 06.10.2025 bis
18.12.2025zu bezahlen,
c. an den Kläger für den Monat Oktober Zinsen aus 7.715 € in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom 06.11.2025 bis
18.12.2025 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Arbeitsbescheinigung nach §
312 Abs. 1 SGB III zu erteilen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 83 %, der Kläger trägt die
Kosten des Rechtsstreits zu 17 %.
8. Der Streitwert wird auf 65.917,35 EUR festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.01.2026 7 Ca 5250/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 21.07.2025 nicht aufgelöst
wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 21.07.2025 nicht aufgelöst
wird.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
auch durch die weitere Kündigung der Beklagten vom 25.11.2025 nicht
aufgelöst wird.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

27.01.2026 7 Ca 5249/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 21.07.2025 nicht aufgelöst
wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 21.07.2025 nicht aufgelöst
wird.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
auch durch die weitere Kündigung der Beklagten vom 25.11.2025 nicht
aufgelöst wird.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

08.07.2025 7 Ca 463/25

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 6.058,80 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 4 Ca 2403/25

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert wird auf 75.348,00 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

01.07.2025 3 Ga 35/25

1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2.Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.053,85 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.01.2026 3 Ca 5466/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.846,15 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.01.2026 3 Ca 4780/25


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.884,44 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.01.2026 3 Ca 4688/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.052,94 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.12.2025 3 Ca 2830/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 20.602,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2024 zu zahlen.

2. Die Klägerin trägt 85 %, die Beklagte 15 % der Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 134.400 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.11.2025 3 BV 71/25

Beschluss

im Namen des Volkes:

 

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer 

 

(1) E., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(2) F., F. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(3) G., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(4) G., l. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(5) G., T. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(6) G., G. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 

(7) H., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3 

(8) H., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(9) K., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(10) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(11) K., K. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(12) K., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(13) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(14) L., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(15) N., H. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(16) Ö., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(17) P., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(18) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(19) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(20) R., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(21) S., J. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(22) S., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(23) S., B. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(24) T., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

 

wird ersetzt.

28.10.2025 3 BV 197/24

Beschluss:

Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

19.08.2025 31 Ga 45/25

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.10.2025 31 Ca 1643/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.03.2025 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Sicherheitsingenieur im Bereich International Facility Management in Winnenden zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 20.03.2019 weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.08.2025 30 Ga 46/25

Urteil
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Der Streitwert wird auf 3000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.02.2025 30 Ca 5212/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt.

16.10.2025 2 Ca 3857/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch
die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 27.03.2025 zum
30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein
Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
3. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 23.054,00 Euro.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.01.2026 29 Ca 7251/25

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 4.976,04 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.04.2025 29 Ca 6920/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat März 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat April 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Mai 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juni 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juli 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat August 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat September 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 647,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 
17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2025 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2025 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
20. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin tragen die Klägerin zu 18 % und die Be-klagte zu 82 %.
21. Der Streitwert wird auf 3.671,41 € festgesetzt.
22. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.06.2025 29 Ca 2749/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit bis einschließlich 10.09.2025 zuzustimmen.
2. Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin vom 27.02.2025, sowie die hilfsweise Geltendmachung vom 02.06.2025, zur Verlängerung der Elternzeit vom 11.09.2025 bis 10.09.2026, nicht der Zustimmung der Beklagten bedarf.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 8.461,54 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

28.01.2026 29 BV 156/25


Beschluss

Der Antrag wird zurückgewiesen.

29.01.2026 28 Ga 5/26

Versäumnisurteil

1. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, das Fahrzeug, Jeep Avenger, Farbe Schwarz (Volcano Black), 
amtliches Kennzeichen XXX, Fahrzeug-Identifikationsnummer XXX, der Verfügungsklägerin herauszugeben. 

2. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugschein für das in Ziffer 1 
genannte Fahrzeug an die Verfügungsklägerin herauszugeben. 

3. Der Verfügungsbeklagte trägt 90 %, die Verfügungsklägerin 10 % der Kosten des Rechtsstreits

05.06.2025 28 Ca 7784/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis 
durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.12.2024 nicht geendet hat.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht
durch die hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 04.12.2024 zum
31.07.2025 endet

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

29.01.2026 28 Ca 5121/25

Versäumnisurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.814,75 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.689,35 EUR brutto 
als Arbeitsvergütung für den Monat Januar 2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
seit dem 13.08.2025 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.606,25 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.479,99 EUR brutto 
als Vergütung für den Monat Februar 2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
seit dem 13.08.2025 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.710,50 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.415,47 EUR brutto 
als Vergütung für den Monat März 2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
seit dem 24.11.2025 zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.606,25 EUR brutto als Vergütung für den Monat April 
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2025 zu bezahlen.

5. Der Beklagte trägt 75 %, der Kläger 25 % der Kosten des Rechtsstreits.

12.02.2025 28 Ca 4809/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung des beklagten Landes vom 08.10.2024 aufgelöst wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
4. Das beklagte Land trägt 3/4, die Klägerin trägt 1/4 der Kosten des Rechtsstreits. 
5. Der Streitwert wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt. 
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.06.2025 28 Ca 30/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die 
außerordentliche fristlose Kündigung noch die hilfsweise außerordentliche Kündigung
mit Auslauffrist der Beklagten vom 13.12.2024 beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
Spezialist Corporate Process and Quality Management weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 29.200,00 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.01.2026 27 Ca 575/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 13.08.2024 wegen des behaupteten respektlosen Verhaltens zu widerrufen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 79 %, der Beklagtenseite zu 21 % auferlegt.

4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 16.364,00.

27.01.2026 27 Ca 51/25

Beschluss: 
Die Anträge Ziffer 5 und 6 der Klageschrift vom 09.02.2025 sowie die Anträge Ziffer 1, 6 und 7 laut Schreiben vom 27.01.2026 werden abgetrennt und unter einem eigenständigen Aktenzeichen beim Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - geführt. 

Urteil: 
1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 29.641,68. 

09.12.2025 27 Ca 490/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Koste des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.189,63.

27.01.2026 27 Ca 49/25

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 04.02.2025 nicht beendet wurde. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 13.500,00. 

09.12.2025 27 Ca 468/24

1. Klageantrag Ziffer 1 wird hinsichtlich der für die  Zeit von Januar 2024 bis einschließlich Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von EUR 4.432,15 abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.432,15.

02.12.2025 27 Ca 327/24
  1. Der Beklagte wird verurteilt, EUR 2.426,00 brutto abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins p.a. seit dem 01.08.2024 zu bezahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 34%, der Beklagtenseite zu 66% auferlegt.
  4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.682,00.
18.02.2025 27 Ca 146/24

1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
2. Es wird festgestellt, dass die Versetzung vom 08.04.2024, zugegangen am 17.04.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
3. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18.04.2024 unwirksam ist. 
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 17 %, der Beklagtenseite zu 83 % auferlegt. 
6. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 35.886,06.

16.12.2025 25 Ca 2437/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 13.751,79 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.11.2025 24 Ca 7284/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2024 nicht aufgelöst ist.

2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis de Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2024 aufgelöst ist.

3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.03.2025 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Verkaufshilfe zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 11.714,20 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.



26.02.2025 24 Ca 6763/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.01.2026 24 Ca 1601/25

Urteil

1.Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 9.300,00 festgesetzt.

06.08.2025 24 Ca 1239/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 4.031,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.08.2025 24 Ca 1203/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.02.2025 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Projektmanagement/Projektsteuerung weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.07.2025 24 BVGa 9/25

Beschluss:

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

17.09.2025 24 BV 210/25

1. Der Richter am Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen Herr Julius Ibes wird zum Vorsitzenden einer einzusetzenden Einigungsstelle über die Verhandlung der Personaleinsatzplanung aller Abteilungen der Filiale Stuttgart 3 für die Kalenderwochen 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 2025 bestellt.

2.Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

20.11.2025 23 Ca 2764/24

Zweites Versäumnisurteil
1.  Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.09.205 wird verworfen.
2.  Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3.  Der Streitwert wird auf EUR 11.703,- festgesetzt.
4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 23 Ca 1298/25

Teilurteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 18. Februar 2025 beendet wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 18. Februar 2025 beendet wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites als Produktionsmitarbeiter/Montierer zu im Übrigen unveränderten vertraglichen 
Bedingungen weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.250,00 brutto (Prämie 2024) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. 07.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2025 EUR 1.535,72 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2025 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2025 EUR 4.870,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2025 zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2025 EUR 4.870,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.05.2025 zu bezahlen.
8. Die Klaganträge Zif. 8 und 9 werden abgewiesen. 
9. Der Streitwert wird auf EUR 42.493,64 festgesetzt. 
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.11.2025 23 BV 231/25

Beschluss:
1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsrunde“ wird Herr Olaf Klein (Solingen) bestellt.
2. Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf vier festgesetzt.

22.01.2026 22 Ca 5890/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 19.08.2025 nicht aufgelöst wird.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 19.08.2025 zum 30.09.2025 nicht aufgelöst wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.09.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Schichtleitung Front Office & Night Auditor in Sindelfingen weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert wird auf 12.600,- € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.08.2025 22 Ca 5243/24

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung d. Beklagten noch durch eine hilfsweise ordentliche Kündigung d. Beklagten vom 17.09.2024 aufgelöst worden ist .
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 17.09.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Kassiererin weiterzubeschäftigen .
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 19.09.2024 (datierend auf 20.09.2024) nicht zum 31.01.2025 aufgelöst wurde.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das mit der Septemberabrechnung 2024 zu Unrecht abgezogene Urlaubsgeld 2024 in Höhe von 944,00 EUR brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2024 Gehalt in Höhe von 2.159,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das teilweise mit der Septemberabrechnung 2024 für den Monat August 2024 zu Unrecht abgezogenes Gehalt in Höhe von 681,25 EUR brutto  zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen. 
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den August-Arbeitstag 31.08.2024 Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in Höhe von 107,96 EUR brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2024 zu bezahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Die Beklagte trägt 4/5, die Klägerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
10. Der Streitwert wird auf 15.499,02 € festgesetzt.
11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.05.2025 21 Ca 7658/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.409 Euro festgesetzt.

4.   Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.


 

09.12.2025 21 Ca 6183/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.03.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.
4. Der Streitwert wird auf 18.828,04 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.01.2026 21 Ca 6117/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25. November 2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 13.330,77 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.12.2025 21 BV 211/25

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur hilfsweisen außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) unter Aufrechterhaltung der Kündigung vom 01.03.2024 wird gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt.