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Kliniken Ludwigsburg-Bietigheim: Arbeitsgericht ersetzt Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Datum: 05.04.2016
Das Arbeitsgericht Stuttgart-Kammern Ludwigsburg hat dem Antrag der Kliniken Ludwigsburg-Bietigheim, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu ersetzen, stattgegeben.
Das Betriebsratsmitglied ist seit 2012 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin bei den Kliniken beschäftigt. Die
antragstellende Arbeitgeberin begehrt die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen
Kündigung. Sie wirft der Arbeitnehmerin eine schwerwiegende Verletzung ihrer Überwachungspflichten vor, nachdem in einer
Nachtschicht im vergangenen November auf der Intermediate Care-Station eine Patientin verstarb.
Der Betriebsrat und die beteiligte Arbeitnehmerin haben geltend gemacht, ein wichtiger Grund zur Kündigung liege nicht vor und auf die
Überlastung des Pflegepersonals verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der Arbeitnehmerin für gerechtfertigt erachtet, weil
diese es versäumt hat, ärztliches Personal zu rufen, nachdem Vitalzeichen der Patientin maschinell nicht überprüft
werden konnten.
Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats ist nach § 15 Abs 1 S. 1 KSchG unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Der betroffene Arbeitnehmer ist in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht über die Zustimmungsersetzung ebenfalls Beteiligter.
Gegen den Beschluss können der Betriebsrat und die beteiligte Arbeitnehmerin Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen (Az.: 12 BV 64/15).