Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
23.03.2023 3 Sa 51/22

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2022 - 14 Ca 3536/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

21.03.2023 11 Sa 38/22

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 15.06.2022 - 9 Ca 444/20 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

17.03.2023 7 Sa 56/22

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg vom 26.07.2022 - 12 Ca 1199/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten Ziff. 1 durch die fristlose Kündigung der Beklagten Ziff. 1 vom 05.10.2021 nicht beendet wurde.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin EUR 1.260,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 05.10.2021 zu bezahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 20 % und die Beklagte 80 % der Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

17.03.2023 7 Sa 65/22

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.10.2022 - 7 Ca 1877/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

16.03.2023 17 Sa 83/21

1. Das Versäumnisurteil vom 13. Oktober 2022 (Az. 17 Sa 83/21) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Berufung des beklagten Vereins gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2021 - Az. 22 Ca7952/19 - zurückgewiesen wird, soweit festgestellt wurde, dass der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2016 14 Werktage Jahresurlaub, aus dem Kalenderjahr 2017 12 Werktage Jahresurlaub und aus dem Kalenderjahr 2018 13 Werktage Jahresurlaub zustehen.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 13. Oktober 2022 (Az. 17 Sa 83/21) aufgehoben und auf die Berufung des beklagten Vereins das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2021 - Az. 22 Ca 7952/19 - teilweise abgeändert und die Klage im Übrigen abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben der beklagte Verein zu 95 % und die Klägerin zu 5 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis vom 13. Oktober 2022, die vom beklagten Verein zu tragen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der beklagte Verein zu 71 % und die Klägerin zu 29 % zu tragen.

4. Die Revision wird für den beklagten Verein zugelassen.

16.03.2023 17 Sa 84/21

1. Das Versäumnisurteil vom 13. Oktober 2022 (Az. 17 Sa 84/21) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Berufung des beklagten Vereins gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2021 - Az. 22 Ca7953/19 - zurückgewiesen wird, soweit festgestellt wurde, dass der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2016 17 Werktage Jahresurlaub, aus dem Kalenderjahr 2017 16 Werktage Jahresurlaub und aus dem Kalenderjahr 2018 16 Werktage Jahresurlaub zustehen.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 13. Oktober 2022 (Az. 17 Sa 84/21) aufgehoben und auf die Berufung des beklagten Vereins das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2021 - Az. 22 Ca 7953/19 - teilweise abgeändert und die Klage im Übrigen abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben der beklagte Verein zu 96 % und die Klägerin zu 4 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis vom 13. Oktober 2022, die vom beklagten Verein zu tragen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der beklagte Verein zu 30 % und die Klägerin zu 70 % zu tragen.

4. Die Revision wird für den beklagten Verein zugelassen.

16.03.2023 17 Sa 10/22

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 20. Dezember 2021 - Az. 4 Ca 170/21 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der unzulässigen Weitergabe von Gesundheitsdaten an Dritte mit Schreiben vom 10. Februar 2021 den ihm daraus entstandenen und noch künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2021 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.876,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2021 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.954,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2021 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Widerklage wird abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

15.03.2023 21 Sa 15/22

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg vom 02.12.2021 - Az.: 26 Ca 477/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.03.2021 nicht aufgelöst worden ist.

2) Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.03.2021 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz. Von den Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz trägt der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

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