Die ab dem 1. Januar 2022 geltende aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gilt auch für die Justizbehörden
selbst, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege, sondern in der Funktion als Verwaltungsbehörde tätig
werden. Allen Gerichten und Staatsanwaltschaften der baden-württembergischen Justiz wurde ein besonderes elektronisches
Behördenpostfach (beBPo) eingerichtet, das zur Teilnahme dieser Dienststellen am elektronischen Rechtsverkehr in
Verwaltungsangelegenheiten genutzt wird. Im SAFE-Verzeichnis, dem „Adressbuch“ des EGVP, lässt sich dieses beBPo von dem
allgemeinen, bereits bestehenden EGVP-Postfach eines jeweiligen Gerichts wie folgt unterscheiden: Die Bezeichnung des beBPo im
SAFE-Verzeichnis lautet stets: „
Dieses zweite Postfach stellt jedoch kein (auch nicht etwa zusätzliches) weiteres elektronisches Postfach für die bei dem Gericht geführten Verfahren dar. Diesbezügliche Schriftsätze sind ausschließlich an die bereits jetzt vorhandenen allgemeinen elektronischen Postfächer (jeweils ohne den Zusatz „- Verwaltungsabteilung“) zu richten.