Datum: 23.04.2024

Aktenzeichen: 6 Ca 238/23

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung Anlage K 3 unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 10.10.2023 ausgesprochene Versetzung (Anlage K 4) unwirksam ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2023 rechtsunwirksam ist.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 07.11.2023 nicht aufgelöst ist.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als CNC-Programmierer, Maschineneinrichter und Maschinenbediener weiterzubeschäftigen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.904,00 € festgesetzt.

8. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

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