In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 11.12.2025 | 7 BV 9/25 |
Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden C. S. als Verkaufshilfe in der Kinderabteilung zu 86 Stunden im Monat vom 12.06.2025 bis zum 11.06.2026, nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat. 2. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden S. I. als Verkaufshilfe in der Kinderabteilung zu 86 Stunden im Monat vom 12.06.2025 bis zum 11.06.2026, nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat. 3. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin und des Antragsgegners zurückgewiesen. |
| 11.12.2025 | 7 Ca 186/24 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 3.728,32 Euro festgesetzt. |
| 09.12.2025 | 6 Ca 122/25 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.893,27 € festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 04.12.2025 | 5 Ca 161/25 |
Teilurteil: 1 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Vertriebsmitarbeiter (Key-Account-Manager) im Home Office und mit Kundenbesuchen zu beschäftigen und dem Kläger die zur Ausübung dieser Aufgaben erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen im Home Office zur Verfügung zu stellen. 2. Die Beklagte hat es zu unterlassen, den Kläger anzuweisen, seine Tätigkeit im Betrieb der Beklagten in T. im Innendienst zu erbringen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.800,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 04.12.2025 | 5 BVGa 1/25 |
Urteil: Die Anträge werden zurückgewiesen. |
| 03.12.2025 | 3 Ca 347/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 45.814,51 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |