In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 10.09.2026 | 5 Ca 4/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 18.12.2025 nicht zum 30.06.2026 aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Maschinenbediener weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.443,44 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 10.09.2026 | 5 Ca 2/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 18.12.2025 (Anlage K 4) nicht zum 30.06.2026 aufgelöst wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 18.12.2025 (Anlage K 5) nicht zum 30.06.2026 aufgelöst wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Maschinenbediener weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.478,01 Euro festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 03.09.2026 | 5 Ga 3/26 |
Urteil: 1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, Az. 5 Ca 425/26, zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Leiter Munitionstechnik & Sonderprüfung tatsächlich zu beschäftigen. 2. Für den Fall, dass die Verfügungsbeklagte der Verpflichtung aus Ziffer 1 nicht nachkommt, wird ihr ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 Euro, ersatzweise Zwangshaft, oder Zwangshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.092,15 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 23.07.2026 | 5 Ca 98/26 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.02.2026 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 04.02.2026 zum 31.05.2026 aufgelöst wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger trägt 68% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 32% der Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.655,00 Euro festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |