Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
16.01.2025 7 Ca 328/24

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 08.05.2024 nicht außerordentlich fristlos aufgelöst wurde, sondern bis 31.12.2024 fortbestanden hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils  zur Hälfte.

4. Der Streitwert wird  auf 60.156,24 EUR festgesetzt.

15.01.2025 8 Ca 232/24

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhälthis der Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 8.5.2024 nicht außerordentlich fristlos aufgelöst
wurde, sondern bis 31.12.2024 fortbestanden hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits hälftig zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 8.593 EUR.

15.01.2025 8 Ca 168/24

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 22.03.2024 nicht aufgelöst wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingung
als Testingenieur SW weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 28.831 EUR.

14.01.2025 4 Ca 296/24

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 11.06.2024, mit welcher dem Kläger vorgeworfen wird, im Dezember 2023 eine Prüfvorschrift für die Kalibration elektrischer Schrauber ohne Freigabe durch Dr. G. K.veröffentlicht zu haben, zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die weitere Abmahnung vom 11.06.2024, mit welcher dem Kläger vorgeworfen wird, am 15.05.2024 eine technische Falschaussage gegenüber dem Kunden R. gemacht zu haben, zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die weitere Abmahnung vom 11.06.2024, mit welcher dem Kläger vorgeworfen wird, am 15.05.2024 gegen interne Anweisungen zur Kommunikation mit Kunden bezüglich Projekten verstoßen zu haben, zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die weitere Abmahnung vom 11.06.2024, mit welcher dem Kläger vorgeworfen wird, am 15.05.2024 eine für die interne Kommunikation bestimmte EMail (Kunde R.) an einen Kunden weitergeleitet zu haben, zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 12.06.2024, mit welcher dem Kläger vorgeworfen wird, es am 12.06.2024 versäumt zu haben, die Beklagte rechtzeitig über sein Fernbleiben von der Arbeit zu informieren, zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 01.07.2024, mit welcher .dem Kläger vorgeworfen wird, keine weiteren Maßnahmen ergriffen zu haben, um das Anliegen eines Kunden zu klären, zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

8. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

9. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 39.480 EUR festgesetzt.

10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.01.2025 4 Ca 381/24

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 2024 nicht aufgelöst ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Altenpflegerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage weiter zu beschäftigen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 24.585 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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