In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 23.04.2026 | 7 Ca 200/25 |
Urteil: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2024 35.659,89 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über Basiszinssatz hieraus seit dem 10.05.2025 an Provisionsforderungen zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt 30% und der Kläger 70% der Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 151.759,22 EUR festgesetzt. |
| 22.04.2026 | 8 Ca 56/26 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.03.2026 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst wurde oder werden wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.01.2026 nicht zum 31.03.2026 aufgelöst wurde. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 31.03.2026 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine
Abfindung in Höhe von 16.312,50 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. 6. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 23.825 EUR. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 6 Ca 44/26 |
Teilanerkenntnis- und Endurteil: 1. Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 06.08.2025 nicht aufgelöst ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 50 % und der Beklagte 50 %. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 88.200,00 € festgesetzt. 5. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 6 Ca 262/25 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.500,00 EUR festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 16.04.2026 | 5 BVGa 1/26 |
Beschluss: Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 16.04.2026 | 7 Ca 532/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des beklagten Lands vom 26.11.2025 nicht zum 31.12.2025 aufgelöst wurde. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 5.301,81 Euro festgesetzt. |