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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
14.05.2025 8 BV 10/24

Beschluss:

1. Die Anträge d. Bet. 1 vom 20.8.2024 werden zurückgewiesen.

2. Die Anträge d. Bet. 2 vom 25.3.2025 werden zurückgewiesen.

14.05.2025 8 BV 11/24

Beschluss:

1. Es wird festgestellt, dass die Bet. 1 den Bet. 2 bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmerin C. G. N. als Verkaufshilfe in der Damenabteilung zu 86 Stunden im Monat vom 01.11.2024 bis zum 31.10.2025 nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

2. Die Anträge d. Bet. 2 vom 25.3.2025 werden im Übrigen zurückgewiesen.

14.05.2025 8 BV 12/24

Beschluss:

1. Die Anträge d. Bet. 1 vom 1.11.2024 werden zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Bet. 2 den Bet. 1 bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmerin A. B. als Verkaufshilfe in der Damenabteilung
zu 86 Stunden im Monat vom 04.11.2024 bis zum 03.11.2025 nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

3. Die Anträge d. Bet. 2 vom 24.4.2025 werden im Übrigen zurückgewiesen.

14.05.2025 8 BV 13/24

Beschluss:

1. Die Anträge d. Bet. 1 vom 9.12.2024 werden zurückgewiesen.

2. Die Anträge d. Bet. 2 vom 25.3.2025 werden zurückgewiesen.

13.05.2025 2 Ca 267/24

Urteil:

1.    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 25. Juni 2024 noch durch die Kündigung vom 2. April 2025 aufgelöst wurde.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung beträgt 15.000,00 EUR.

4.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.05.2025 2 Ca 56/25

Urteil:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.390,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 6. Dezember 2024 zu bezahlen. 

2.    Der Klageantrag Ziff. 2 vom 12. März 2025 wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

3.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

4.    Der Kläger trägt 14 % der Kosten, die Beklagte trägt 86 % der Kosten des Rechtsstreits.

5.    Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung beträgt 2.789,07 EUR.

6.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.05.2025 2 Ca 51/25

Urteil:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.425,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 6. Dezember 2024 zu bezahlen. 

2.    Der Klageantrag Ziff. 2 vom 12. März 2025 wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

3.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

4.    Die Klägerin trägt 14 % der Kosten, die Beklagte trägt 86 % der Kosten des Rechtsstreits.

5.    Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung beträgt 2.789,07 EUR.

6.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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