Datum: 24.04.2024

Aktenzeichen: 8 Ca 110/24

Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2024 Vergütung in Höhe von 3.750,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2024 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 01.02.2024 bis 06.02.2024 Vergütung in Höhe von 775,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2024 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53 %.

5. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 20.212,00 €.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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