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Datum: 15.01.2025
Aktenzeichen: 8 Ca 232/24
Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhälthis der Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 8.5.2024 nicht außerordentlich fristlos aufgelöst
wurde, sondern bis 31.12.2024 fortbestanden hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits hälftig zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 8.593 EUR.