Datum: 16.01.2025

Aktenzeichen: 7 Ca 328/24

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 08.05.2024 nicht außerordentlich fristlos aufgelöst wurde, sondern bis 31.12.2024 fortbestanden hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils  zur Hälfte.

4. Der Streitwert wird  auf 60.156,24 EUR festgesetzt.

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