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Datum: 17.12.2025

Aktenzeichen: 8 Ca 180/25

Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 14.03.2025 „wegen Verstoßes gegen die Rücksichtnahme- bzw. Loyalitätspflichten am 11.3.2025“ in Bezug auf die DGUV Prüfung von Leitern, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 14.03.2025 wegen „Schlechtleistung/Nichterfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben“, in Bezug auf die DGUV Prüfung von Leitern aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 14.03.2025 wegen „Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit“, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 17.3.2025 bis 27.4.2025 Entgeltfortzahlung in Höhe von 12.983,46 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.400,40 EUR seit 02.04.2025 sowie aus weiteren 9.583,06 EUR seit dem 02.05.2025 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtstreits haben die Beklagte zu 55% und der Kläger zu 45% zu tragen.

7. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 59.069 EUR.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.