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Datum: 11.02.2026
Aktenzeichen: 8 Ca 311/25
Urteil:
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.077,25 EUR zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits haben der Kläger zu 94 % und das beklagte Land zu 6 % zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 17.500 EUR.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.