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Datum: 19.02.2026

Aktenzeichen: 5 Ca 358/25

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.10.2025, zugegangen am 03.10.2025, nicht fristlos aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt 50% der Kosten des Rechtsstreits, die Klägerin trägt 50% der Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.430,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.