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Datum: 22.04.2026
Aktenzeichen: 8 Ca 56/26
Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.03.2026 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst wurde oder werden wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.01.2026 nicht zum 31.03.2026 aufgelöst wurde.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 31.03.2026 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine
Abfindung in Höhe von 16.312,50
EUR zu bezahlen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
6. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 23.825 EUR.
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.