Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Datum: 29.09.2026
Aktenzeichen: 2 Ca 148/26
Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 27.02.2026 nicht zum 30.09.2026 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 15.07.2026 weder außerordentlich noch ordentlich aufgelöst ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Montagearbeiterin weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung beträgt 18.037,50 EUR
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.