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Datum: 10.09.2026

Aktenzeichen: 5 Ca 2/26

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 18.12.2025 (Anlage K 4) nicht zum 30.06.2026 aufgelöst wird.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 18.12.2025 (Anlage K 5) nicht zum 30.06.2026 aufgelöst wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Maschinenbediener weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.478,01 Euro festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.