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Datum: 03.04.2025

Aktenzeichen: 7 BV 11/24

Beschluss:

1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden N. M. vom 21.10.2024 befristet bis zum 31.03.2025 als Verkaufshilfe in der Damenabteilung zu 86 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden V. B. A. vom 21.10.2024 befristet bis zum 28.02.2025 als Verkaufshilfe in der Damenabteilung zu 86 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

3. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden I. K. vom 21.10.2024 befristet bis zum 04.03.2025 als Verkaufshilfe in der Damenabteilung zu 130 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

4. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden O. B. Z. vom 21.10.2024 befristet bis zum 20.01.2025 als Verkäuferin in der Damenabteilung zu 130 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

5. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung des Arbeitnehmenden A. D. vom 22.10.2024 befristet bis zum 22.05.2025 als Verkaufshilfe in der Herrenabteilung zu 86 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

6. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden S. S. vom 11.11.2024 befristet bis zum 10.11.2025 als Verkaufshilfe in der Damenabteilung zu 108,5 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

7. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden L. K. vom 04.11.2024 befristet bis zum 03.11.2025 als Verkaufshilfe in der Damenabteilung zu 86 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

8. Im Übrigen werden die Anträge des Antragsgegners zurückgewiesen.

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