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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
24.03.2025 4 Ca 459/24

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.940 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.03.2025 2 Ca 417/23

Urteil:

1.    Der Beklagte wird verurteilt, aus einem Betrag in Höhe von 24.145,67 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2023 bis zum 11. Februar 2025 zu bezahlen. 

2.    Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 

3.    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 23 %, der Beklagte zu 77 %.

4.    Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung beträgt 9.813,19 EUR.

5.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.03.2025 2 Ca 492/24

Urteil:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Der Kläger trägt 76 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 24 % der Kosten des Rechtsstreits.

3.    Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung beträgt 275,48 EUR.

4.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.03.2025 5 Ca 445/24

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird 660,68 Euro festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.04.2025 2 Ca 460/24

Urteil:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung beträgt 12.047,40 EUR.

4.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

02.04.2025 8 Ca 17/25

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 14.096,00 EUR.

02.04.2025 8 Ca 379/24

Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,71 EUR netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.07.2024 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 7 % zu tragen und der Kläger zu 93 %.

4. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 3.128,00 EUR.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.04.2025 7 BV 11/24

Beschluss:

1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden N. M. vom 21.10.2024 befristet bis zum 31.03.2025 als Verkaufshilfe in der Damenabteilung zu 86 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden V. B. A. vom 21.10.2024 befristet bis zum 28.02.2025 als Verkaufshilfe in der Damenabteilung zu 86 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

3. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden I. K. vom 21.10.2024 befristet bis zum 04.03.2025 als Verkaufshilfe in der Damenabteilung zu 130 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

4. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden O. B. Z. vom 21.10.2024 befristet bis zum 20.01.2025 als Verkäuferin in der Damenabteilung zu 130 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

5. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung des Arbeitnehmenden A. D. vom 22.10.2024 befristet bis zum 22.05.2025 als Verkaufshilfe in der Herrenabteilung zu 86 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

6. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden S. S. vom 11.11.2024 befristet bis zum 10.11.2025 als Verkaufshilfe in der Damenabteilung zu 108,5 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

7. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden L. K. vom 04.11.2024 befristet bis zum 03.11.2025 als Verkaufshilfe in der Damenabteilung zu 86 Stunden im Monat nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat.

8. Im Übrigen werden die Anträge des Antragsgegners zurückgewiesen.

03.04.2025 7 Ca 613/24

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 15.385,17 Euro festgesetzt.

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