In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 04.12.2025 | 5 BVGa 1/25 |
Urteil: Die Anträge werden zurückgewiesen. |
| 04.12.2025 | 5 Ca 161/25 |
Teilurteil: 1 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Vertriebsmitarbeiter (Key-Account-Manager) im Home Office und mit Kundenbesuchen zu beschäftigen und dem Kläger die zur Ausübung dieser Aufgaben erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen im Home Office zur Verfügung zu stellen. 2. Die Beklagte hat es zu unterlassen, den Kläger anzuweisen, seine Tätigkeit im Betrieb der Beklagten in T. im Innendienst zu erbringen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.800,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 09.12.2025 | 6 Ca 122/25 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.893,27 € festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 11.12.2025 | 7 BV 9/25 |
Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden C. S. als Verkaufshilfe in der Kinderabteilung zu 86 Stunden im Monat vom 12.06.2025 bis zum 11.06.2026, nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat. 2. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei der Anhörung zur Einstellung der Arbeitnehmenden S. I. als Verkaufshilfe in der Kinderabteilung zu 86 Stunden im Monat vom 12.06.2025 bis zum 11.06.2026, nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß informiert hat. 3. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin und des Antragsgegners zurückgewiesen. |
| 11.12.2025 | 7 Ca 186/24 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 3.728,32 Euro festgesetzt. |
| 17.12.2025 | 8 Ca 180/25 |
Urteil: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 14.03.2025 weg oft „wegen Verstoßes gegen die Rücksichtnahme- bzw. Loyalitätspflichten am 11.3.2025“ in Bezug auf die DGUV Prüfung von Leitern, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 14.03.2025 wegen „Schlechtleistung/Nichterfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben“, in Bezug auf die DGUV Prüfung von Leitern aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 14.03.2025 wegen „Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit“, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 17.3.2025 bis 27.4.2025 Entgeltfortzahlung in Höhe von 12.983,46 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.400,40 EUR seit 02.04.2025 sowie aus weiteren 9.583,06 EUR seit dem 02.05.2025 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtstreits haben die Beklagte zu 55% und der Kläger zu 45% zu tragen. 7. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 59.069 EUR. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 17.12.2025 | 8 Ca 253/25 |
Urteil: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Entgeltabrechnungen für die Zeit vom 01.06.2025 bis 15.08.2025 zu erstellen und herauszugeben, die Angaben über den Abrechnungszeitraum, die Zusammensetzung des Entgelts, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, Urlaubsabgeltung und Art und Höhe der Abzüge sowie Vorschüsse enthalten. 2. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits zu 72% und die Beklagte zu 28%. 4. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 2.793 EUR. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |